Basis- und Seitenwandabdichtung aus natürlichem oder künstlichem Material, zur Verhinderung eines unkontrollierten Zu- und Abflusses von Flüssigkeiten aus oder in die Deponie.
Abdichtungsarten bei Deponien Typ C, D und E müssen gemäss VVEA folgende Anforderungen erfüllen:
Längerfristige oder auf Dauer vorgenommene Deponierung von Abfällen.
Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (Art. 30h USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung, sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Abfallanlagen sind z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen, Anlagen zur Verbrennung von Sonderabfällen, Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle, Abfallzwischenlager, Deponien und Kompostieranlagen.
Als Behandlung von Abfällen gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 6 Abs. 6 bis USG). Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern, nicht als Behandeln gilt das Sammeln und Transportieren.
Sechsstelliger Code zur Bezeichnung der verschiedenen Abfallsorten im Europäischen Abfallkatalog und im Schweizer Abfallverzeichnis.
Bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG).
Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten.
Kategorie medizinischer Abfälle, die sich aus spitzen und schneidenden Gegenständen wie Spritzennadeln, Skalpellen und weiteren Klingen zusammensetzt.
Alle aerob oder anaerob zersetzbaren Abfälle wie Nahrungsmittel- und Gartenabfälle, Papier und Pappe.
Abfälle, die epidemiologisch bedeutsame, ansteckungsgefährliche Materialien, Stoffe oder Medien in erheblichem Umfang enthalten von denen eine Gefahr der Weiterverbreitung von Infektionserregern ausgeht.
Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung oder ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften beschränkte besondere technische und organische Massnahmen erfordert.
Sämtliche speziell bei Tätigkeiten im Gesundheitssektor entstehende Abfälle.
Verwertung oder Ablagerung von Abfällen, sowie Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.
Prozess zur Volumenreduzierung der brennbaren Bestandteile des Abfalls.
Gewinnung von definierten Rohstoffen und Produkten aus Abfall (direkte Wiederverwendung und stoffliche Verwertung von Altmaterialien) oder dessen energetische Nutzung. Recycling (im engeren Sinn) heisst Umarbeitung von Abfällen zu gleichwertigen Materialien.
Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen.
Stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen, ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV).
Jener Bereich, in welchem sich die am Standort freigesetzten Stoffe im Grundwasser ausbreiten.
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser.
Holz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und Altholz aus Verpackungen oder alte Holzmöbel.
Umgangssprachlich bezeichnet „Altlast“ einen abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist, wodurch die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität nicht mehr gegeben ist. So versteht man unter Altlasten z.B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Standorte, an denen mit Abfällen oder umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist. Je nach Belastung des Materials unterscheidet man zwischen T-Material, Inert-, Reaktor- und Reststoff. Rechtsgrundlage bildet die AltlV „Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten – Altlastenverordnung“
Durchführung von Dekontaminations- oder gleichwertigen Sicherungsmassnahmen, durch die sichergestellt wird, dass danach von der Altlast auch langfristig keine Gefahren für die Umwelt ausgehen.
Durch Verbrennung entstehende feste, anorganische Reststoffe, meistens versetzt mit kleineren Mengen nicht verbrannten, organischen Materials.
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das bei Bautätigkeiten wie Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel, Kavernen- und Stollenbauten anfällt. Es umfasst:
Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt.
Aushubmaterial gilt als tolerierbar, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit chemisch oder durch Fremdstoffe (Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde, diese Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen aber so gering ist, dass eine eingeschränkte Verwertung aus der Sicht des Umweltschutzes zulässig ist.
Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z.B: Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde.
Aushubmaterial gilt als verschmutzt, wenn es derart mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, dass eine Verwertung ohne vorgängige Behandlung nicht zulässig ist. Das Material ist nach den Vorschriften der VVEA und gegebenenfalls der VeVA weiterzuleiten, zu behandeln und sodann zu verwerten oder auf einer VVEA-konformen Deponie abzulagern.